Satzung der Amitabha-Stiftung
§1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
- Die Stiftung führt den Namen Amitabha-Stiftung.
- Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts mit Sitz in Düsseldorf.
§2 Zwecke der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung internationaler Gesinnung, des Völkerverständigungsgedankens sowie die Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur – insbesondere der tibetischen Kultur. Zweck der Stiftung ist ferner die Förderung der Hilfe für religiös Verfolgte und für Flüchtlinge sowie die Förderung der Religion, insbesondere des tibetischen Buddhismus. Dies erfolgt auch durch die Wahrnehmung humanitärer Aufgaben.
- Die Zwecke der Stiftung sollen im In- und Ausland verwirklicht werden und zwar insbesondere durch:
- die Beschaffung von Mitteln für die Drikung Charitable Society, Tibetan Settlement, Bylakuppe 571104, Karnataka, Indien und die Amitabha-Foundation in Nepal.
- materielle und ideelle Hilfeleistungen, insbesondere an die tibetischen Flüchtlinge in der Tibetan Settlement, Bylakuppe 571104, Karnataka, Indien.
- die Organisation und Durchführung von Reisen ausgewählter Persönlichkeiten zum Zwecke der Verbreitung und Vermittlung der Inhalte tibetischer Kultur und/oder des tibetischen Buddhismus zwecks Vertiefung des gegenseitigen Verständnisses und Respekts. Dies umfasst auch die zahlungstechnische Abwicklung solcher Veranstaltungen sowie die Kostenumlage auf die die Reisekosten tragenden Personen und Institutionen.
- materielle und ideelle Hilfeleistungen an Bedürftige, insbesondere der tibetischen Volksgruppe, auch durch Errichtung von medizinischen, schulischen und sozialen Zentren;
- die Unterstützung von buddhistischen Klöstern (bauliche Maßnahmen, Lebensunterhalt der Mönche etc.), auch bei ihrer humanitären Hilfe an Bedürftige und bei ihrem Einsatz für den Fortbestand der buddhistischen Religion, Philosophie und Literatur;
- die Förderung und Unterstützung von religiös-kulturellen Zentren und Begegnungsstätten im In- und Ausland (z.B. bei baulichen Maßnahmen, Unterhalt, Veranstaltungen etc.), insbesondere in Indien und in Nepal;
- die Vermittlung des Wissens um die tibetische Kultur und den tibetischen Buddhismus.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Stiftung kann auch Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen inländischen oder ausländischen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen (§ 58 Nr. 1 AO). Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO).
§3 Stiftungsvermögen
- Das Stiftungsvermögen besteht aus dem ursprünglichen Grundstockvermögen in Höhe von EUR 51.838,74 und weiteren Zustiftungen zum ursprünglichen Grundstockvermögen. Zum Vermögen der Stiftung gehören unter anderem auch Mittel, die zweckgebunden für den buchmäßigen Werteverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen) der Stiftung bestimmt sind und zum 31.12.2006 EUR 562.278,09 betrugen. Das Grundstockvermögen ist in Höhe von EUR 1.500.000,00 dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Der diesen Betrag übersteigende Teil des Grundstockvermögens kann gemäß den nachfolgenden Vorschriften unter Ziffer 2. bis 4. verbraucht werden. Unabhängig hiervon kann die Stiftung die für den Werteverzehr ihres Anlagevermögens bestimmten Mittel zum bilanziellen Ausgleich der jährlichen Abschreibungsbeträge jeweils in der Höhe auflösen, dass die Abschreibungsbeträge das Grundstockvermögen bilanziell nicht mindern.
- Das hierzu vorgesehene Grundstockvermögen kann (teilweise) verbraucht werden, wenn durch den Einsatz dieser Mittel der Zweck der Stiftung besonders gut gefördert werden kann. Dies ist insbesondere in den nachfolgenden Fällen anzunehmen:
- Ein Verbrauch des hierzu vorgesehenen Grundstockvermögens kann erfolgen, wenn die Stiftung zeitnah größere Projekte fördern möchte und die sonstigen jährlich zur Zweckerfüllung der Stiftung zur Verfügung stehenden Mittel (Erträgnisse und Spenden) hierzu nicht ausreichen (Mittelballung für größere Projekte).
- Weiterhin ist ein Verbrauch des hierzu zugelassenen Grundstockvermögens dann zulässig, wenn besondere Umstände, z.B. voraussichtlich befristete politische oder sonstige Verhältnisse, in einem bestimmten Zeitraum eine besonders vorteilhafte Verwirklichung der Stiftungszwecke zulassen und daher in diesem Zeitraum erhöhte Mittel benötigt werden (zeitlich begrenzte Zweckerfüllungsmöglichkeiten).
- Ein Verbrauch des dazu vorgesehenen Grundstockvermögens ist auch dann zulässig, wenn die Stiftung dadurch die Durchführung oder die Unterstützung von begonnenen Dauerprojekten im bisherigen Umfang fortsetzen kann, insbesondere in Jahren, in denen das Spendenaufkommen gegenüber den Vorjahren zurückgegangen ist (Gewährleistung der Kontinuität der Stiftungsarbeit).
- Der Vorstand soll jeweils in seinem jährlichen Bericht schildern, in welcher Höhe und aus welchem Grund Stiftungsmittel im Berichtszeitraum verbraucht worden sind.
- Im Laufe eines Kalenderjahrs soll maximal ein Betrag von EUR 500.000,00, innerhalb von fünf Jahren von maximal EUR eine Million des zum Verbrauch zugelassenen Grundstockvermögens für Satzungszwecke verwendet (verbraucht) werden.
- Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.
§4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
- Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§5 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.
§6 Vorstand
- Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Personen, die stimmberechtigt und vertretungsbefugt sind. Darüber hinaus können Beisitzer mit ausschließlich beratender Stimme ernannt werden. Der Vorsitzende des Vorstands kann ein Vorstandsmitglied mit der Führung der Geschäfte der Stiftung beauftragen. Die grundlegenden Richtlinien der Geschäftsführung bestimmt der Vorsitzende des Vorstands.
- Der Stifter wird auf Lebenszeit als Vorsitzender ernannt; der Vorsitzende erhält das Recht, seinen Nachfolger als Vorstandsvorsitzenden sowie einen Ersatznachfolger, für den Fall, dass der benannte Nachfolger das Amt nicht antreten kann, zu benennen. Die Bestimmung des Nachfolgers und Ersatznachfolgers durch den Vorsitzenden des Vorstands kann auch aufschiebend bedingt oder durch letztwillige Verfügung erfolgen. Der Nachfolger kann auf Lebenszeit oder zeitlich befristet bestellt werden. Sollte der Vorsitzende des Vorstands – ohne dass er seinen Nachfolger bestimmt hat – versterben, so sind die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands mehrheitlich zur Bestellung des neuen Vorsitzenden des Vorstands berechtigt. Das gleiche gilt, wenn der Vorsitzende des Vorstands – ohne dass er seinen Nachfolger bestimmt hat – dauerhaft handlungsunfähig oder auf Weisung der Stiftungsaufsichtsbehörde von den übrigen Mitgliedern des Vorstands abberufen wird oder er durch Zeitablauf als Vorsitzender des Vorstands ausscheidet. Können sich die übrigen Mitglieder des Vorstands nicht mehrheitlich auf den neuen Vorsitzenden des Vorstands einigen, so entscheidet das älteste Vorstandsmitglied.
- Die übrigen Mitglieder des Vorstandes werden vom Vorsitzenden ernannt; er erhält auch das Recht, diese abzuberufen.
- Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen mit Ausnahme der nachfolgenden Bestimmungen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Notwendige angemessene Auslagen können gegen Nachweis erstattet werden. Führt ein Vorstandsmitglied die laufenden Geschäfte der Stiftung, so kann diesem auf Grund des Zeitaufwandes, der erforderlichen Qualifikation und aufgrund eines Dienstvertrages eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden (Einzelvertretungsbefugnis und Einzelgeschäftsführungsbefugnis) oder durch jeweils zwei sonstige Vorstandsmitglieder (Gesamtvertretungsbefugnis und Gesamtgeschäftsführungsbefugnis).
- Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses;
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der Zuwendungen Dritter, die nicht dazu bestimmt sind, dem Stiftungsvermögen zuzuwachsen, sowie der zum Verbrauch vorgesehenen Stiftungsmittel;
- die Vertretung der Stiftung gegenüber Behörden und Dritten;
- die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Stiftung und der Informationspflichten nach § 10 der Satzung.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei der Vorsitzende zwei Stimmen und den Stichentscheid hat. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden des Vorstands. In eigenen Angelegenheiten steht dem entsprechenden Vorstandsmitglied kein Stimmrecht zu.
- Der Vorsitzende des Vorstands bestimmt die Aufgabenverteilung unter den Vorstandsmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands haben die Weisungen des Vorsitzenden des Vorstands zu befolgen. Der Vorsitzende des Vorstands kann einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte erlassen, die nur mit seiner Zustimmung von den Vorstandsmitgliedern vorgenommen werden dürfen.
§7 Anpassung der Stiftung an veränderte Verhältnisse
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und/oder mildtätig zu sein und soll dem Zweck im Sinne des § 2 entsprechen.
§8 Auflösung der Stiftung
Der Vorstand kann die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
§9 Vermögensanfall
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2.
§10 Unterrichtung der Stiftungsaufsichtsbehörde
- Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind fristgemäß der Jahresabschluss und die sonstigen im Stiftungsgesetz bezeichneten Unterlagen vorzulegen.
- Stiftungsaufsichtsbehörde ist derzeit die Bezirksregierung Düsseldorf. Oberste Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium des Landes NRW. Die stiftungsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§11 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Auskunft des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
Aktuelle Satzung von 2009